Recht
Newsroom

Verdachtsberichterstattung: 4 Punkte, die Journalisten kennen müssen

Verdachtsberichterstattung: 4 Punkte, die Journalisten kennen müssen Gero Himmelsbach

Am Beginn einer Recherche steht oft nur ein Verdacht. Berichten darf man trotzdem – wenn man bestimmte Grundsätze beachtet, erklärt Medienrechtprofi Gero Himmelsbach.

München – Ein möglicher Missbrauchsfall im örtlichen Sportverein oder der größte Bankenskandal der bundesdeutschen Geschichte: Am Beginn einer Recherche steht oft nur ein Verdacht. Berichten darf man trotzdem – wenn man bestimmte Grundsätze beachtet, erklärt Medienrechtprofi Gero Himmelsbach in der aktuellen Ausgabe des „medium magazins“.

 

Kritisch werden Verdachtsberichte, wenn Personen erkennbar sind. Dafür muss in dem Beitrag gar nicht der volle Name genannt sein. Erkennbar ist beispielsweise auch ein 46-jähriger Schönheitschirurg aus einer namentlich genannten Kleinstadt. In einer aktuellen Entscheidung konkretisiert der BGH die Voraussetzungen für eine zulässige Verdachtsberichterstattung.“

 

1. Anhaltspunkte für den Verdacht

Der BGH fordert einen „Mindestbestand an Beweistatsachen“. Das ist ein dehnbarer Begriff und bedeutet: Ohne eine vernünftige Recherche, die zumindest für einen gewissen Wahrheitsgehalt des Verdachts spricht, geht es nicht …

 

2. Distanz wahren!

Der Beitrag darf nicht vorverurteilend sein. Auch Medien müssen das Menschenrecht auf Unschuldsvermutung im Blick behalten …

 

3. Möglichkeit der Stellungnahme

Wer über einen Verdacht berichten möchte, muss der betroffenen Person vor der Veröffentlichung die Möglichkeit zu  einer Stellungnahme geben …

 

4. Abwägung Persönlichkeitsschutz und Pressefreiheit

Rechtfertigt das Rechercheergebnis die konkrete Berichterstattung? Muss die betroffene Person den Eingriff hinnehmen, etwa weil sie sehr bekannt ist und der Vorwurf eine schwere Straftat betrifft? …

 

Die vier Punkte detailliert beschrieben und alles zu #MeToo und Luke Mockridge finden Sie hier