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KNA

Verfassungsgericht gibt „Spiegel“ recht und stärkt Pressefreiheit

Medien haben bei Verdachtsberichterstattung eine hohe Verantwortung gegenüber Beschuldigten. Ein Verbot jeder Berichterstattung darüber bedeutet dies aber nicht, wie das Bundesverfassungsgericht nun klarstellte.

Karlsruhe (KNA) Das Bundesverfassungsgericht hat die Pressefreiheit bei Verdachtsberichterstattung gestärkt. Die Erste Kammer des Ersten Senats gab mit einer am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung der Verfassungsbeschwerde des Magazins „Der Spiegel“ recht. Zuvor hatten mehrere Gerichte der Klage eines früheren Wirecard-Managers gegen einen „Spiegel“-Bericht stattgegeben. Das Verfassungsgericht hob die Entscheidung auf und kritisierte, der verfassungsrechtliche Schutz der Pressefreiheit sei nicht angemessen berücksichtigt worden.


Anfangsverdacht reicht aus
Die Richter bemängelten, dass die Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung nicht allein davon abhängen dürfe, dass „ein bestimmter Grad an Wahrscheinlichkeit für eine Begründetheit des Verdachts spricht“. Denn es sei mit der Pressefreiheit unvereinbar, dass Medien nur dann über Verdachtsfälle berichten dürften, wenn die Journalisten eine „über den Anfangsverdacht hinausgehende Verurteilungswahrscheinlichkeit“ belegen könnten. Das gelte besonders – wie im vorliegenden Fall – bei auf Verschleierung angelegten Straftaten der Wirtschaftskriminalität.


Öffentliches Interesse an Aufklärung
Karlsruhe kritisierte auch, dass die Gerichte der Vorinstanzen bei ihren Unterlassungsentscheidungen gegen den „Spiegel“ nicht angemessen gewürdigt hätten, dass an der Aufarbeitung des Wirecard-Skandals ein besonderes öffentliches Interesse bestanden habe.


Im 2020 aufgedeckten Skandal um den Zahlungsdienstleister Wirecard ging es um Betrug in Milliardenhöhe. Ein ehemaliger Wirecard-Mitarbeiter hatte sich gegen den „Spiegel“ gewehrt, weil das Magazin sein Foto online gezeigt und gedruckt hatte und ihn in Zusammenhang mit dem Abrechnungsbetrug gestellt hatte.

 

 

 

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