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Verdachtsberichterstattung unter Druck: Wie weit dürfen Redaktionen gehen?

Verdachtsberichterstattung unter Druck: Wie weit dürfen Redaktionen gehen? Stefanie Schork (Foto: Erik Weiss)

Der Fall um eine viel diskutierte „Spiegel“-Recherche zu Collien Fernandes zeigt, wie verunsichert viele Redaktionen sind – und welche rechtlichen Fragen dahinterstehen. Medienanwältin Stefanie Schork ordnet im „medium magazin“ ein, wo Vorsicht geboten ist und wo sie aus ihrer Sicht bereits zu weit geht.

Berlin – Es geht um Deepfakes, Identitätsdiebstahl und häusliche Gewalt: Die „Spiegel“-Recherche „Du hast mich virtuell vergewaltigt“ zu Collien Fernandes’ Kampf gegen Fake-Pornographie und ihrer Anzeige gegen ihren Ex-Mann Christian Ulmen erschüttert die Medienbranche – und legt gleichzeitig offen, wie verunsichert Redaktionen beim Thema Verdachtsberichterstattung sind. Rechtsanwältin Stefanie Schork sagt im „medium magazin“-Interview mit Anne Hünninghaus: Die Angst ist oft größer als die Rechtslage es erfordert. Die drei wichtigsten Antworten:

 

Der „Spiegel“-Artikel über die Vorwürfe von Collien Fernandes gegen ihren Ex-Ehemann Christian Ulmen erscheint und viele große Redaktionen schweigen einen Tag danach noch. Warum?
Stefanie Schork: Ich beobachte seit einiger Zeit eine große Verunsicherung in Redaktionen und in den Justitiariaten der Verlage, erst recht, wenn es um Prominente geht. Viele haben Angst, sich auf zu dünnes Eis zu begeben. Diese Vorsicht schimmert ja auch im „Spiegel“-Artikel selbst durch. An einigen Stellen blieb er sehr vage. Zum Beispiel wurde der Inhalt der eidesstattlichen Versicherung, die Frau Fernandes wohl abgegeben hat, nicht wörtlich zitiert, und es wurde auch nicht näher darauf eingegangen. Das kann juristische Gründe haben.

 

Was raten Sie Medienmachern, die mit einer solchen Story rausgehen, konkret?
Ich muss drei Dinge prüfen, bevor ich selbst etwas veröffentliche: Habe ich meinen Mindestbestand an Beweistatsachen beisammen und kann ich den glaubhaft machen? Dann: Ist das öffentliche Berichterstattungsinteresse gegeben – das liegt in diesem Fall auf der Hand. Und: Hat die Konfrontation des Beschuldigten korrekt und vollständig funktioniert? Das ist der häufigste Fallstrick. Journalistinnen und Journalisten neigen manchmal dazu, nicht alles offenzulegen, was sie am Ende schreiben, das fällt ihnen auf die Füße. Man kann zum Beispiel nicht drei Glaubhaftmachungsmittel vorlegen, aber die Aussage einer Zeugin verschweigen, wenn sie zitiert wird. Wenn das alles stimmt, gilt: Entscheidung treffen, dazu stehen, und es durchziehen. Und wenn man zu dem Schluss kommt, dass der Mindestbestand nicht erreicht ist, dann darf ein Bericht eben nicht erscheinen. Das ist keine Niederlage, sondern handwerkliche Sorgfalt.

 

Die „Zeit“ berichtete online am Tag nach Erscheinen des „Spiegel“-Stücks über die Justizministerin zum Thema Deepfakes, ohne die Namen Fernandes oder Ulmen zu nennen. War das aus Ihrer Sicht übervorsichtig?
Das ist mir auch aufgefallen. Und ich kann sagen: Juristisch war diese Vorsicht in diesem Fall nicht begründet. Natürlich darf man darüber berichten, was der „Spiegel“ berichtet hat. Dass man nicht einmal einleitend etwas schreibt wie: „Anlässlich der Debatte um die Vorwürfe von Collien Fernandes … die im ‚Spiegel‘ publik wurden“, ist auffällig. Das ist eine Art freiwillige Zensur, die nicht erforderlich ist. Man hätte zumindest schreiben können: „Wir recherchieren aktuell selbst noch dazu.“

 

Zum Interview

  • Hätte Stefanie Schork die konkrete Recherche selbst freigegeben?
  • Welche Anforderungen gelten für andere Medien, wenn sie eine solche Geschichte aufgreifen?
  • Reicht es, einzelne Fakten – etwa bei Behörden – zu bestätigen?
  • Wie sind rechtliche Drohungen der Gegenseite einzuordnen?
  • Ist der Hinweis auf die Unschuldsvermutung in Berichten sinnvoll?
  • Haben frühere Fehlberichte die Branche vorsichtiger gemacht?
  • Wie verändert sich die rechtliche Lage für Quellen im investigativen Journalismus?

 

Stefanie Schork ist Gründungspartnerin der Berliner Kanzlei Eisenberg König Schork Kempgens (EKSK), die sich auf Straf-, Presse- und Medienrecht spezialisiert hat. Schork berät auf Verlagsseite im Äußerungsrecht, vertritt aber auch Mandantinnen und Mandanten auf der Gegenseite – etwa Quellen, die nach investigativen Recherchen persönlich in Haftung genommen wurden oder Betroffene von Berichterstattungen. 

 

 

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