Pressefreiheit
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Pressefreiheit und Zeugnisverweigerungsrecht

Wird der Journalist einer Straftat verdächtigt oder geht es darum, Beweismaterial sicherzustellen, greift dieses Recht allerdings nicht.

Berlin (dpa) - Die Freiheit der Presse ist in Deutschland ein Grundrecht. Die Strafprozessordnung (StPO) gewährt Medienmitarbeitern daher ein Zeugnisverweigerungsrecht, das den Schutz ihrer Informanten und das Redaktionsgeheimnis gewährleisten soll. Paragraf 53 StPO regelt dies für Ärzte, Anwälte, Geistliche, Psychotherapeuten, Abgeordnete oder eben Journalisten. Hinzu kommt ein Durchsuchungs- und Beschlagnahmeverbot nach Paragraf 97 StPO.

Wird der Journalist einer Straftat verdächtigt oder geht es darum, Beweismaterial sicherzustellen, greift dieses Recht allerdings nicht. Dann sind Durchsuchungen und Beschlagnahmen grundsätzlich zulässig. Auch Bürger mit Zeugnisverweigerungsrecht können einer von einem Richter angeordneten Durchsuchung nicht widersprechen. Nach Paragraf 304 StPO ist jedoch eine Beschwerde dagegen möglich.