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Gericht erleichtert auf Klage von Peter Alexander Gegendarstellung

Nach einem am Montag veröffentlichten Urteil kann sich ein Betroffener per Gegendarstellung auch gegen Behauptungen über seine innere Befindlichkeit wehren, wenn ein Blatt mit einer Ankündigung auf der Titelseite den Eindruck erweckt, dies im Heftinneren mit Tatsachen belegen zu können. Normalerweise ist eine Gegendarstellung nur möglich, wenn sie sich auf - äußerlich erkennbare - Tatsachen bezieht.

Karlsruhe (dpa) - Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat Gegendarstellungen gegen Ankündigungen auf der Titelseite erleichtert und damit dem Sänger Peter Alexander Recht gegeben. Nach einem am Montag veröffentlichten Urteil kann sich ein Betroffener per Gegendarstellung auch gegen Behauptungen über seine innere Befindlichkeit wehren, wenn ein Blatt mit einer Ankündigung auf der Titelseite den Eindruck erweckt, dies im Heftinneren mit Tatsachen belegen zu können. Normalerweise ist eine Gegendarstellung nur möglich, wenn sie sich auf - äußerlich erkennbare - Tatsachen bezieht.

Die Burda-Zeitschrift «Freizeitrevue» hatte im Oktober des vergangenen Jahres einen Artikel über den 81-jährigen Österreicher auf der ersten Seite mit dem Text angekündigt: «Seine schlimme Zeit in der Gefangenschaft holt ihn jetzt ein.» Alexanders Anwalt setzte beim Landgericht Offenburg eine Gegendarstellung durch. Der Burda- Verlag wehrte sich dagegen beim OLG mit dem Argument, solche inneren Vorgänge seien nur dann als gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptung zu werten, wenn sie erkennbar mit äußeren Geschehnissen in Beziehung gesetzt würden. In dem Bericht über die Folgen von Peter Alexanders Zeit in britischer Gefangenschaft sei dies nicht der Fall gewesen. (Az: 14 U 199/07 vom 29. Februar 2008)

Laut OLG ist diese Argumentation zwar im Prinzip richtig. Allerdings sei hier ausschlaggebend, dass das Blatt in seiner Ankündigung beim normalen Kiosk-Leser den Eindruck erweckt habe, solche Tatsachen würden in dem Artikel genannt. Damit sei die Äußerung als Tatsachenbehauptung einzustufen. Gegendarstellungen müssen, wenn die formalen Voraussetzungen erfüllt sind, nach den Landespressegesetzen unabhängig vom Wahrheitsgehalt gedruckt werden.

Internet: Oberlandesgericht Karlsruhe: www.olg-karlsruhe.de